Die Regelungen für arbeitsfreie Tage an weltlichen und religiösen Feiertagen wie dem Weltfrauentag, Fronleichnam oder Allerheiligen variieren je nach Bundesland. Dies wirft Fragen auf, insbesondere wenn der Arbeitsplatz von dem Sitz des Arbeitgebers abweicht. Durch das vermehrte Arbeiten im Homeoffice sind Arbeitnehmer oft in verschiedenen Regionen Deutschlands oder sogar im Ausland tätig. Entscheidend ist hierbei die Frage, an welchen regionalen Feiertagen eine Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Gehalts möglich ist.
Eine Entgeltfortzahlung nur gewährt, wenn die Arbeit aufgrund eines Feiertages ausfällt; dies trifft nicht zu, falls der Feiertag beispielsweise auf einen Sonntag fällt oder der Mitarbeiter ohnehin nicht hätte arbeiten müssen – etwa wegen einer Teilzeitstelle. Für Angestellte im Homeoffice sowie für solche mit wechselnden Einsatzorten stellt sich daher besonders die Frage nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen am jeweiligen Arbeitsort. Maßgeblich sind dabei immer die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor Ort am Wohn- bzw. Arbeitsort des Mitarbeiters und nicht jene am Unternehmensstandort.
So gelten auch für reine Homeoffice-Mitarbeiter die gesetzlichen Feiertage ihres Wohnsitzes: Wenn ein Unternehmen in Berlin angesiedelt ist, ein Angestellter jedoch in Nordrhein-Westfalen wohnt und dort remote arbeitet, hat dieser an Fronleichnam frei – denn Fronleichnam ist ein gesetzlicher Feiertag in NRW. Weiterführende Themen umfassen hybrides Arbeiten ohne Produktivitätsverlust sowie Aspekte zur Überwachung im Homeoffice unter Berücksichtigung betrieblicher Vereinbarungen hinsichtlich der Ortsunabhängigkeit von Arbeitsleistungen: Trotz genereller Möglichkeit zum Remote-Arbeiten kann es durch spezifische Arbeitgebervereinbarungen Einschränkungen hinsichtlich der Ortswahl geben.Dienstreisende hingegen haben keinen Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung an deutschen Feiertagen während ihres Aufenthaltes im Ausland; hier zählen lediglich die lokalen Vorschriften des Gastlandes.