Seit Beginn der Corona-Pandemie haben viele Beschäftigte die Möglichkeit, zeitweise von zu Hause aus zu arbeiten. Wer diese Tage steuerlich als Werbungskosten geltend machen möchte, sollte genaue Aufzeichnungen führen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne häusliches Arbeitszimmer können seit dem Steuerjahr 2023 eine Tagespauschale von sechs Euro pro Heimarbeitstag oder Tagen mit überwiegender Arbeit von zu Hause ansetzen – maximal jedoch 1260 Euro jährlich.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) empfiehlt daher penible Notizen ab Jahresbeginn. Um vor dem Finanzamt den Nachweis über die Tätigkeit zu Hause sowie deren zeitlichen Umfang erbringen zu können, sind entsprechende Aufzeichnungen erforderlich, erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Terminkalender oder Excel-Tabellen eignen sich gut zur Festhaltung des genauen Zeitraums und der Art der Arbeit im Homeoffice sowie eventueller außerhäuslicher Tätigkeiten am selben Tag inklusive Zeitrahmen dieser Aktivitäten.
Auch Besuche in der ersten Tätigkeitsstätte müssen notiert werden; für solche Tage kann statt der Tagespauschale die Entfernungspauschale beansprucht werden. In speziellen Fällen wie bei Lehrkräften dürfen beide Pauschalen gleichzeitig genutzt werden, wenn dauerhaft kein eigener Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist und sowohl zuhause als auch im Betrieb gearbeitet wurde – hierbei entfällt eine zeitliche Mindestanforderung für häusliche Tätigkeiten, doch sollten dennoch Aufzeichnungen geführt werden.
Interessanterweise profitieren auch jene Steuerpflichtigen ohne ein separates Arbeitszimmer vom Pauschbetrag, sofern sie auf detaillierte Einzelermittlungen verzichten wollen.