Arbeitsmittel, die Jahre nach ihrer Anschaffung beruflich genutzt werden, können noch immer steuerliche Vorteile bringen. Wichtig ist dabei ein beruflicher Nutzungsanteil. Häufig von zu Hause aus arbeitende Personen können ihre Büroausstattung steuerlich geltend machen; diese Kosten gehören in die Anlage N zu den Werbungskosten. Beträgt der Aufwand weniger als 800 Euro (Geringwertige Wirtschaftsgüter), kann er sofort abgeschrieben werden.
Bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln dürfen nur anteilige Kosten abgesetzt werden. Auch wenn Arbeitsmittel erst später beruflich genutzt werden, lässt sich ab dem ersten Nutzungsjahr ein Steuervorteil erzielen – hier spricht man von Umwidmung. Zwar sind die vollen Anschaffungskosten nicht mehr abzugsfähig, aber der Restwert schon.
Beispiel: Ein Schreibtisch für 780 Euro wurde am 31. Dezember 2020 gekauft und ab dem 1. Januar 2024 beruflich genutzt; Abschreibung laut AFA-Tabelle beträgt jährlich 60 Euro bei einer Nutzungsdauer von 13 Jahren, was einen Restwert von 600 Euro ergibt (nach Minderung um Abschreibungen für die Jahre bis zur Umwidmung). Wird dieser Schreibtisch zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt, kann der volle Restwert im Jahr der Umwidmung steuerlich geltend gemacht werden; bei einem geringeren Anteil nur entsprechend diesem Anteil (z.B., bei halber Nutzung nur 300 Euro). Ausnahme: Für Computerhardware und -software gilt dies nicht – solche Kosten können auch über der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter sofort voll abgesetzt werden.